Entlastungsleistungen
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich . Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Für welche Angebote kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Leistungen der Tages– oder Nachtpflege,
Leistungen der Kurzzeitpflege,
Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (oder zugelassenen Betreuungsdienste) im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html
Beispiele für Entlastungsleistungen
1. Betreuungsangebot der Schifaa
- Unterstützung beim Organisieren des Alltags
- Servicefahrten-Beschaffungen-Besorgungen
- Hilfe bei Anträgen
- Komplette Schifaa Concept bitte hier klicken
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2. Haushaltshilfe und Unterstützung im Alltag
Hilfe im Haushalt wie Kochen, Putzen, Wäschewaschen, Einkaufen
3. Demenzcafe Angebote
Die Kosten für die Demenz Café können mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
4. Tagespflege und Kurzzeitpflege Angebote
Der Aufenthalt in einer Tagespflege oder Kurzzeitpflege gilt als Entlastungsleistung und kann mit dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat verrechnet werden.
5. Nachbarschaftshilfe
Dieser Entlastungsbetrag kann auch für Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden, sofern der Nachbarschaftshelfer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und sein Angebot dadurch anerkannt wird.
Wer privat durch einen Nachbarn unterstützt wird, der die Anforderungen nicht erfüllt und somit nicht anerkannt ist, erhält dafür normalerweise keine finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse.
Anerkennung als Nachbarschaftshelfer nach Landesrecht
Um die Nachbarschaftshilfe beispielsweise über den 125 Euro Entlastungsbetrag zu entschädigen, muss eine Selbstauskunft der helfenden Person vorliegen. Damit kann die Nachbarschaftshilfe anerkannt werden. Dabei können folgende Punkte – abhängig vom Bundesland – wichtig sein:
Bevor Sie beginnen, sollten Sie im ersten Schritt prüfen, ob Sie grundsätzlich als Nachbarschaftshelfer infrage kommen. Dafür müssen Sie in den meisten Bundesländern folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:
- Ehrenamt: Sie unterstützen ehrenamtlich gegen eine festgelegte Aufwandsentschädigung. Somit besteht kein Beschäftigungsverhältnis, das mit einer Lohnzahlung einhergeht.
- Anderer Haushalt: Sie wohnen nicht im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person.
- Keine Verwandtschaft: Es darf keine Verwandtschaft oder Verschwägerung bis zum zweiten Grad vorliegen. Das schließt folgende Personen aus: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister ebenso Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerinnen.
- Keine Pflegeperson: Sie dürfen nicht gleichzeitig als eingetragene Pflegeperson tätig sein.
- Grundqualifikation: In vielen Bundesländern wird eine Grundqualifikation vorausgesetzt, mit der Sie Fachkenntnisse nachweisen. Hierfür besuchen Sie in der Regel eine Schulung. Die Dauer und der Themenschwerpunkt können je nach Bundesland variieren.